Ehevertrag – Einfache Scheidung durch schriftliche Vereinbarung?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 21. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

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Circa jede dritte Ehe in Deutschland wird geschieden. Grund genug also, bereits frühzeitig für die Fälle von Scheidung, Trennung und Unterhalt einvernehmliche Regelungen festzulegen. Möglich ist dies mit einem Ehevertrag, der bereits vor, aber auch erst nach der Heirat geschlossen werden kann, § 1408 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Gegenstand eines Ehevertrags sind in erster Linie Regeln über den Güterstand, den Versorgungsausgleich und den Ehegattenunterhalt. Aber auch, wenn die Ehe gescheitert ist, haben die Ehepartner noch das Recht, einen Ehevertrag in Form einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung schließen.

Das Wichtigste in Kürze: Ehevertrag

Wann ist ein Ehevertrag gültig?

Ein Ehevertrag kann von einem Rechtsanwalt, Notar oder Ihnen selbst aufgesetzt werden, muss aber immer durch einen Notar beurkundet werden.

Wozu dient ein Ehevertrag?

Möchte ein Ehepaar eine andere Form der Gütertrennung als die Zugewinngemeinschaft durchführen, ist dies nur durch eine entsprechende Regelung in einem Ehevertrag möglich.

Müssen Sie einen Ehevertrag aufsetzen?

Nein. Bei einer Eheschließung besteht keine Pflicht dazu, einen Ehevertrag aufzusetzen. Es handelt sich dabei um eine freiwillige Entscheidung.

Erst zum Notar, dann zum Traualtar

Welche Vereinbarungen im Rahmen des Ehevertrags zu treffen sind

Generell muss der Ehevertrag in Anwesenheit beider Ehegatten durch einen Notar beurkundet werden, § 1410 BGB. Ob der Ehevertrag dabei von einem Rechtsanwalt oder Notar aufgesetzt wurde, spielt keine Rolle, sofern die notarielle Beurkundung erfolgt ist.

Ein Ehevertrag muss in Anwesenheit beider Ehegatten durch einen Notar oder Rechtsanwalt bekundet werden
Ein Ehevertrag muss in Anwesenheit beider Ehegatten durch einen Notar oder Rechtsanwalt bekundet werden

Wurde ein Ehevertrag rechtswirksam geschlossen, brauchen die im Vertrag geregelten Punkte grundsätzlich in einem späteren Scheidungsverfahren nicht mehr – meist kostenintensiv – geklärt zu werden. Durch die „Scheidung mit Ehevertrag“ können also im Ernstfall erhebliche Kosten, Zeit und Nerven gespart werden.

Voraussetzung für einen rechtswirksamen Ehevertrag ist aber stets, dass kein Rechtsmissbrauch (etwa bei einer Benachteiligung eines Partners durch die spätere Geburt von Kindern) oder keine Sittenwidrigkeit (etwa wenn einer der Partner zum „Sozialfall“ wird) vorliegen. Zudem sollten auch aufgrund der sich häufig wandelnden Rechtsprechung Eheverträge regelmäßig aktualisiert werden.

Weiterführende Informationen zum Ehevertrag finden Sie hier:
Wann ist der Ehevertrag sittenwidrig? Unterhalt bei bestehendem Ehevertrag

Ehegüterrecht: Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft

Meistens leben Ehegatten in Deutschland im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Erst durch den Ehevertrag wird von diesem Güterstand abgewichen. Anders als der Name vermuten lässt, beinhaltet der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft aber nicht, dass mit der Heirat das Vermögen beider Eheleute zusammenfällt. Auch bei einer Anschaffung von neuen Gegenständen behält der Partner, der den Gegenstand erworben oder verdient hat, daran sein Eigentum. Stattdessen wird bei einer Scheidung für jeden Ehegatten ermittelt, welches Anfangsvermögen er in die Ehe eingebracht hat. Dem wird das jeweilige Endvermögen gegenübergestellt. Die Differenz zwischen dem Anfangs- und Endvermögen ist der Zugewinn.

Derjenige Ehepartner, der – nach Abzug des Zugewinns des anderen – den höheren Zugewinn hat, muss davon die Hälfte an den anderen Partner in Geld auszahlen.

Durch einen Ehevertrag kann von dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abgewichen werden
Durch einen Ehevertrag kann von dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abgewichen werden

Hatte also etwa der Ehemann vor der Heirat ein Grundstück im Wert von 30.000 Euro, das jetzt 50.000 Euro wert ist, beträgt sein Zugewinn 20.000 Euro.

Hat die Ehefrau aus ihrem Vermögen einen Zugewinn von 10.000 Euro erzielt, erhält sie vom Ehemann dessen halbe Zugewinndifferenz, also 5.000 Euro (20.000 Euro – 10.000 Euro : 2 Ehepartner).

Stirbt einer der Ehegatten, findet der Zugewinnausgleich ebenfalls statt.

Das Problem bei der Zugewinngemeinschaft: Erbe und Schenkungen

Beim Zugewinnausgleich sollen ein Erbe oder Schenkungen unberücksichtigt bleiben. Der durch eine Erbschaft oder Schenkung erhaltene Vermögenswert wird daher mit in das Anfangsvermögen der jeweiligen Ehegatten miteinbezogen. Das gilt selbst dann, wenn die Erbschaft oder Schenkung erst nach der Hochzeit erfolgt.

Berücksichtigt und damit ausgenommen vom Zugewinnausgleich wird jedoch nur der Wert des Erbes oder der Schenkung, den dieses zu dem Zeitpunkt hatte. Erhöht sich der Wert später, fällt die Wertsteigerung in den Zugewinnausgleich.

Erbt etwa der Ehemann Aktien, die zu diesem Zeitpunkt einen Wert von 5.000 Euro haben und erhöht sich deren Wert später auf 25.000 Euro, fällt der ursprüngliche Wert der Aktien aus dem Zugewinnausgleich heraus. Die Wertsteigerung von 20.000 Euro wird jedoch bei der Scheidung hälftig zwischen den Eheleuten geteilt. Hier können mit einem Ehevertrag Regelungen getroffen werden, die das Erbe oder die Schenkung aus dem Zugewinnausgleich herausfallen lassen.

Gütertrennung im Ehevertrag: Von vornherein kein Zugewinnausgleich

Die Regelungen des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft kann von vornherein mittels notariellen Ehevertrags durch Gütertrennung ausgeschlossen werden, § 1414 BGB. Dies gilt dann aber nicht nur für die Scheidung, sondern auch, wenn einer der Ehegatten verstirbt. Dadurch besteht die Gefahr von finanziellen Nachteilen, da bei höherem Zugewinn Erbschaftsteuer vom nicht verstorbenen Ehepartner zu zahlen ist. Dieser Zugewinn würde bei einem anderen Güterstand erheblich niedriger versteuert oder sogar vollständig erbschaftsteuerfrei bleiben.

Gütergemeinschaft: Heutzutage eher selten

Quasi als Gegenteil der Gütertrennung kann die Gütergemeinschaft vereinbart werden, bei der alles zum gemeinsamen Vermögen wird, §§ 1415 ff BGB. Die Regelungen der Gütergemeinschaft werden aber heute kaum noch praktiziert, zumal dabei jeder Ehegatte für die Schulden des anderen haftet.

Empfehlenswert: Die modifizierte Zugewinngemeinschaft

Für eine eventuelle spätere Scheidung mit Ehevertrag empfiehlt sich eine modifizierte Zugewinngemeinschaft
Für eine eventuelle spätere Scheidung mit Ehevertrag empfiehlt sich eine modifizierte Zugewinngemeinschaft

Sinnvoll für eine eventuelle spätere „Scheidung mit Ehevertrag“ ist eine Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft. Dies bietet den Vorteil, dass bei einer Scheidung quasi die Folgen einer Gütertrennung eintreten, aber die erbschaftssteuerlichen Nachteile vermieden werden.

Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass der Zugewinnausgleich bei einer Modifizierung nicht komplett ausgeschlossen, sondern nur beschränkt werden kann. Dadurch können aber auch etwa das Betriebsvermögen (bei der der ausgleichspflichtige Ehegatte womöglich bei einer Auszahlung des Zugewinns seinen Betrieb schließen müsste) aus dem Zugewinnausgleich ebenso herausgenommen werden wie etwaige Immobilien oder elterliche Erbschaften bzw. Schenkungen.

Damit später kein Streit entsteht, ist eine konkrete Bezifferung des Anfangsvermögens der Eheleute im notariellen Ehevertrag ratsam. Dazu gehören auch etwaige Regelungen über die Bewertung des Vermögens einschließlich Schiedsvereinbarungen.

Das gilt beim Versorgungsausgleich

Wird eine Ehe geschieden, findet grundsätzlich von Amts wegen der Versorgungsausgleich statt. Danach ist der Ehegatte, der während der Ehezeit höhere Versorgungsansprüche wegen Alters- oder Berufs- bzw. Erwerbunfähigkeitsrente erwirbt, dem anderen Ehegatten zu einem Ausgleich verpflichtet.

Der Versorgungsausgleich kann jedoch im notariellen Ehevertrag komplett ausgeschlossen werden. Ebenso sind Bedingungen (etwa eine Ehedauer von mindestens fünf Jahren), Einschränkungen (etwa kein Ausschluss für Zeiten der Kindesbetreuung) oder das Herausnehmen einzelner Anwartschaften (etwa eine betriebliche Altersversorgung) aus dem Versorgungsausgleich möglich. Im Gegenzug dafür werden häufig Gegenleistungen (etwa eine Kapitallebensversicherung in bestimmter Höhe) vereinbart.

Ehevertrag mit Unterhaltsverzicht: Nur für den nachehelichen Unterhalt

Während auf den Unterhaltsanspruch der Ehegatten während der Trennung nicht verzichtet werden kann, ist ein Ausschluss mittels notariellen Ehevertrags für den nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt) zulässig. Davon bestehen jedoch Ausnahmen, etwa wegen

  • der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes
  • Alters, Krankheit oder Gebrechlichkeit
  • keines Findens einer angemessenen Erwerbstätigkeit
In einem Ehevertrag auf Unterhalt zu verzichten ist nicht in jedem Fall möglich
In einem Ehevertrag auf Unterhalt zu verzichten ist nicht in jedem Fall möglich

Ein notarieller Ehevertrag, in dem auf Unterhalt verzichtet wird, ist daher in der Praxis eine problematische Angelegenheit. Einerseits ist ein Unterhaltsverzicht möglich, andererseits aber für bestimmte Fälle eben nicht. Sinnvoll ist auch hier ein modifizierter Verzicht, wonach der Anspruch des anderen Ehegatten auf Unterhalt in „Fällen der Not“ bestehen bleibt.

Zulässig sind außerdem etwa Ausgleichszahlungen an den verzichtenden Partner oder Begrenzungen der Höhe nach. Umgekehrt sind aber auch „Unterhaltsverlängerungen“ zugunsten des Ehepartners, der ein gemeinschaftliches Kind betreut, über den Zeitraum ab dem dritten Geburtstag des Kindes möglich.

Ein Verzicht des betreuenden Elternteils auf den Unterhalt für Kinder ist jedoch nicht möglich.

Gemeinsame Kinder: Sorgerecht und Aufenthaltsrecht

Da das elterliche Sorgerecht beiden Elternteilen gemeinsam zusteht, kann nicht darauf verzichtet werden. Möglich sind aber eine Regelung im notariellen Ehevertrag, aus der hervorgeht, bei wem sich das Kind oder die Kinder im Falle einer Trennung bzw. Scheidung aufhalten soll bzw. sollen.

Nachträglicher Ehevertrag: Wenn die Ehe nicht mehr zu retten ist

Auch wenn feststeht, dass die Ehe gescheitert ist, kann ein nachträglicher Ehevertrag für die Scheidung in Form einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen werden.

Über den Autor

Autor
Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  • Robert sagt:

    Hallo,

    wenn wir in Dannemark heiraten- Ist es möglich einen Ehevertrag abzuschließen ?
    Oder geht der Ehevertrag nur für Deutschland.
    Viele Grüße

    Robert

  • Silvia sagt:

    Liebes Team, nach 10 Jahren Ehe ist mein Mann ist vor 12 Monaten aus der gemeinsamen Mietwohnung ausgezogen. Wir haben zwei minderjährige Kinder und besitzen zusammen eine vermietete Immobilie, die wir gemeinsam behalten wollen. Wir sind in Einvernehmen miteinander. Die Frage: Scheidung? Oder Trennung ohne Scheidung? Welche Nachteile erwachsen u.U. daraus? Empfiehlt es sich bei Trennung ohne Scheidung einen rückdatierten Ehevertrag abzuschließen?

  • Klaus sagt:

    Guten Tag,
    meine Frau und ich leben getrennt und die Scheidung wurde noch nicht eingereicht.
    Wir haben ein nach wie vor ein gutes Verhältnis zueinander und wollen keinerlei Ansprüche an den jeweils Anderen bei der Scheidung geltend machen.
    Dies soll auch für den Versorgungsausgleich gelten.
    Ich bin wegen Erwerbsminderung bereits in Rente, meine Frau noch nicht. Sie war 10 Jahre wahrend unserer Ehe selbständig und hat dabei hohe Ersparnisse generieren können.
    Während ihrer Selbständigkeit hat sie den Mindestbeitrag zur Rentenversicherung gezahlt. Wäre es nach dem Gewinn gegangen, hätte sie wohl den Höchstbetrag entrichten müssen.
    Ich habe gemäß meines Einkommens die Beiträge entrichten müssen, so dass ich bei einem Versorgungsausgleich „schlecht“ abschneiden würde.
    Die Frage ist jetzt, ob wir vor dem Einreichen der Scheidung noch einen Ehevertrag abschliessen können, welcher auch den Versorgungsausgleich einschließt und den gegenseitigen Verzicht auf Vermögen und Altersversorgung (Rente) beinhaltet.
    Ist es ggf. besser, so etwas in einemEhevertrag oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln?
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Klaus,

      bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um prüfen zu lassen, inwieweit der Ausschluss des Versorgungsausgleichs (ggf. im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung) im Einzelfall möglich erscheint. Eine pauschale Beantwortung Ihrer Frage ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Frank sagt:

    Guten Tag.
    Ich bin seit über 20 Jahren mit mein verheiratet, er hat vor unserem Hochzeit ein ehevertrag beim Notar gemacht, das ich der Scheidung nichts von ihm bekommen. Heute ich will mich scheiden lassen und die Frage bitte ist: bekomme ich trotzdem was von mein Mann nach der Scheidung oder nicht?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Frank,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, welche Ansprüche Ihnen im Falle einer Trennung und Scheidung zustehen. Ein Rechtsanwalt kann ferner auch überprüfen, ob der geschlossene Ehevertrag in dieser Form rechtlich Bestand hat.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Frau P. sagt:

    Guten Tag,
    ich trenne mich von meinem Mann. Er hat mich jahrelang betrogen. Nun reicht es. Unsere Ehe geht 11 Jahre. Er hat ein Haus in die Ehe gebracht, wo ein großer Kredit drauf war und immer noch ist. In den Jahren der Ehe wurden 84 T€ getilgt. Wie verhält es sich nun? Kann er das Haus, ohne meine Zustimmung, verkaufen? Wie sieht es mit dieser Tilgung aus? Zahlt das als Zugewinn und wird die Tilgung geteilt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Frau P.,

      bitte wenden Sie sich zur Klärung Ihrer möglichen Ansprüche an einen Anwalt. Eine Einschätzung ist hier nicht möglich.

      Allgemein können wir nur so viel sagen:
      1. Auch die Verringerung von Schulden kann als Zugewinn gewertet werden.
      2. Der Alleineigentümer kann ein ihm gehörendes Haus verkaufen. Besteht ein Miteigentumsrecht gemäß Grundbuch, so hat der Miteigentümer in der Regel ein Vorkaufsrecht für den zu veräußernden Eigentumsanteil.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Frau M. sagt:

    guten tag,
    ich muss mich von meinen mann trenen und die scheidung einreichen,er hat mich und die beiden gemeinsamen kinder jahre lang pysichisch kaput gemacht wir haben 13 jahre lang zusammen gelebt und zwei immobilien gebaut.nur die letzte ist noch nicht ganz ausgezahlt hab ich und die kinder recht da drin zu bleiben und es zu ende auszuzahlen und die zweit muss er mit mir teilen oder was pssiert damit.

  • Lilly sagt:

    Hallo, ich habe auch zwei Fragen bezüglich einer Immobilie. Ich habe 2006 ein MFH gekauft mit getrennten Einheiten in den Grundbuchblättern. Eine Einheit gehört einer Freundin, bei einer Einheit stehe ich alleine im Grundbuch (und im Kredit) und die gemeinsam genutzte Einheit sind mein Mann und ich im Grundbuch und Kredit seit der Verlobung und Hochzeit 2011 eingetragen.
    Während unserer Ehe hat er noch zwei Wohnungen gekauft mit seinem Bruder in einer GbR (teilweise finanziert aus einer Erbschaft Rest Kredit beides 50/50).
    Wie verhält sich hier nach der Scheidung? (Wir haben keinen Ehevertrag)

    Eine weitere Sache wäre noch, ich war Beamte und bin nun Angestellte mein Mann war bis vor 1 Jahr Selbstständig mit dem Rentenausgleich?

    Vielen Dank!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Lilly,

      bei gemeinsamen Immobilien kann ein Anspruch auf Ausgleich bestehen (bei diesem kann ein gemeinsamer Kredit Betrachtung finden). Immobilien, die nur einem der Ehegatten gehören, können ggf. im Zugewinnausgleich betrachtet werden, wenn diese während der Ehezeit erworben wurden.

      Wenden Sie sich für eine genaue Klärung bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

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