Schützt der Ehevertrag vor Problemen bei der Scheidung?
Von Ehevertrag.org, letzte Aktualisierung am: 20. November 2020
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Vor dem Eheschluss wollen viele Ehegatten sich und ihr Vermögen schon zeitnah für den schlimmsten Fall der Fälle absichern: die Scheidung. Ein solches Unterfangen versuchen Sie dann durch einen Ehevertrag zu realisieren. In diesem können die Ehewilligen von der weitgehenden Vertragsfreiheit profitieren, die durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gewährt wird.
Wesentliche Aspekte, die für die Zeit der Ehe selbst und nicht erst bei Scheidung relevant sind, können in einem Ehevertrag ebenfalls zur Sprache kommen. Eine entsprechende zweiseitige Vereinbarung kann also auch schon Einfluss auf das Eheleben selbst nehmen. Dies betrifft nicht nur abweichende Regelungen zum Güterstand, sondern mitunter auch teils kuriose Klauseln zu den ehelichen Pflichten des Einzelnen.
Auf unserem Ratgeberportal wollen wir Ihnen die drängendsten Fragen beantworten, die sich bei diesem Dokument und dessen Erstellung ergeben können:
✓ Wann ist ein Ehevertrag sittenwidrig?
✓ Muss ein Ehevertrag immer notariell beurkundet werden?
✓ Benötigen Sie für die Erstellung einen Anwalt?
✓ Welche Kosten entstehen und wonach richten sich diese?
✓ Können Sie einen Ehevertrag noch während der Ehe schließen?
✓ Können Sie den Unterhalt für Ehegatten und Kinder für den Fall der Scheidung ausschließen?
✓ Ist die Scheidung mit bestehendem Ehevertrag tatsächlich unkomplizierter?
Erfahren Sie im Folgenden mehr zu den einzelnen Fragestellungen.
Was können Sie in einem Ehevertrag regeln?
Vom Güterstand über den Ausschluss von Zugewinn- und Versorgungsausgleich im Scheidungsfalle bis hin zu Regelungen zur Häufigkeit des Beischlafs: In vielen Bereichen ist den betroffenen Ehegatten beim Schließen von einem Ehevertrag relative Vertragsfreiheit gewährt.
Diese ergibt sich maßgeblich aus dem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit, das das Grundgesetz einem jeden Bürger der Bundesrepublik einräumt. Doch auch die Vertragsfreiheit kennt Grenzen – vor allem bei erheblicher Benachteiligung eines Vertragspartners.
Die folgenden Aspekte können Sie zum Beispiel in einem Ehevertrag regeln:
Güterstand im Ehevertrag festlegen oder modifizieren
In Deutschland wird zwischen insgesamt drei Güterständen unterschieden, in denen die Ehegatten während der Ehezeit leben können. Diese beziehen sich maßgeblich auf die Vermögensverhältnisse der Ehegatten: Wem gehört was? Wer hat im Scheidungsfalle worauf Anspruch?
Unterschieden wird zwischen dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft sowie den beiden Wahlgüterständen der Gütertrennung und -gemeinschaft. Heiraten Personen in Deutschland, so treten sie damit regelmäßig automatisch in den gesetzlichen Güterstand ein. Sie können aber im Rahmen einer Vereinbarung einen der beiden Wahlgüterstände wählen. Diese erfolgt regelmäßig in einem Ehevertrag. Ob Gütertrennung oder Gütergemeinschaft, die Ehepartner können nur im Rahmen einer solchen Willkürung (eigenmächtigen Anpassung) von der Zugewinngemeinschaft abweichen.
Sie können aber nicht nur Gütergemeinschaft oder Gütertrennung in einem Ehevertrag bestimmen. Darüber hinaus ist es etwa auch möglich, die Zugewinngemeinschaft den eigenen Bedürfnissen besser anzupassen (zu modifizieren).
Zugewinnausgleich ausschließen
Im Einzelfall ist es durchaus zulässig, im Ehevertrag den Zugewinnausgleich für den Scheidungsfalle auszuschließen. Dieser Anspruch kann bei bestehender Zugewinngemeinschaft entstehen, wenn beide Ehegatten in der gemeinsamen Ehezeit einen unterschiedlich hohen Vermögenszuwachs verzeichnen.
Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Ehevertrag ist aber nicht in jedem Fall auch tatsächlich wirksam. Wird durch den Ausschluss einer der Ehegatten wesentlich benachteiligt, kann ein Gericht die Unwirksamkeit entsprechender Klauseln oder gleich des gesamten Vertrages bestimmen.
Versorgungsausgleich ausschließen
Trennen sich Ehegatten, entsteht regelmäßig unabhängig vom bestehenden Güterstand ein Anspruch auf Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Die betreffenden Rentenpunkte werden hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt und beeinflussen so den späteren Rentenanspruch.
Als besonderer Kernbereich der Scheidungsfolgen erkennt der Bundesgerichtshof den Versorgungsausgleich als besonders schützenswert an. So handelt es sich hierbei auch um die einzige Scheidungsfolge, die von Amts wegen bei Scheidung gerichtlich geprüft wird. Alle anderen Folgesachen verhandeln Familiengerichte regelmäßig nur auf Antrag eines der Betroffenen.
Unterhaltsverzicht vereinbaren
Wollen Sie in einem Ehevertrag den Unterhalt für den Trennungs- und Scheidungsfall vereinbaren oder ausschließen, so ist zunächst zu unterscheiden zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt.
Der Trennungsunterhalt kann gemäß § 1614 BGB nicht wirksam ausgeschlossen werden. Auch der freiwillige Verzicht kann nicht wirksam erklärt werden. Eine entsprechende Klausel im Ehevertrag verstieße damit gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) und wäre so unwirksam.
Beim Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt sind im Ehevertrag größere Freiheiten gegeben. Allerdings auch nur, insofern der Verzichtende ohne Durchsetzung eines solchen Anspruchs nicht auf Sozialleistungen angewiesen wäre.
Da Unterhaltsansprüche stets vorrangig vor Sozialleistungen zu betrachten sind, besteht ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach (auch wenn dieser im Ehevertrag ausgeschlossen wurde), muss der Betroffene diesen in der Regel einfordern und kann keine Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung in Anspruch nehmen.
Ein genereller im Ehevertrag bestimmter Unterhaltsverzicht ist mithin nicht in jedem Fall wirksam.
Haushaltspflichten und Gestaltung der ehelichen Gemeinschaft
Neben Vereinbarungen zu den möglichen Scheidungsfolgen kann die allgemeine Vertragsfreiheit schon so manch seltsame Blüte reiben:
- Können Sie die Häufigkeit des Beischlafs im Ehevertrag bestimmen? Grundsätzlich ja, aber: Die Durchsetzung solcher getroffenen Vereinbarungen gegen den Willen des anderen Ehegatten gar mit Gewalt ist nicht zulässig. Zudem bleibt fraglich, wie sich die Einhaltung der Vorgaben von Dritten nachprüfen lassen sollte.
- Wer ist für Abwasch, Wäsche und andere Haushaltspflichten zuständig? Auch diese Regelungen können in einen Ehevertrag grundsätzlich aufgenommen werden. Auch hier wird nun aber kein Richter oder Gerichtsvollzieher stundenlang neben dem Ehegatten stehen und die Vertragserfüllung prüfen.
- Können Sie Vertragsstrafen wegen Ehebruch, Arbeitslosigkeit, Schwangerschaft u. a. bestimmen? Auch das ist durchaus möglich, wenn dabei die Unterlegenheit eines Partners nicht ausgenutzt wird. Zudem sollten Sie bei der Höhe solcher Strafen nicht übertreiben. Zum einen kann das Gericht die Verhältnismäßigkeit solcher im Einzelfall prüfen. Zum anderen: Je höher die Vertragsstrafe angesetzt wird, desto mehr erhöht sich der Gegenstandswert, den der Notar bei der Berechnung seiner Kosten ansetzen kann – und desto teurer im Zweifel die notarielle Beurkundung vom Ehevertrag.
Wann ist ein Ehevertrag nichtig?
Wie bereits an der ein oder anderen Stelle angeklungen, kann die einseitige Benachteiligung eines der Ehegatten durch die in dem Ehevertrag bestimmten Vereinbarungen zur Nichtigkeit einzelner Klauseln oder gar des gesamten Vertrages führen. Um zu vermeiden, dass eine unwirksame Klausel den Ehevertrag insgesamt aufhebt, kann die sogenannte salvatorische Klausel eingebettet werden.
Diese besagt im Kern, dass die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit eines Vertragsbestandteils sich nicht auf den gesamten Ehevertrag auswirken soll. Durch Unterzeichnen des Vertrages wird diese Annahme von beiden Parteien einvernehmlich angenommen.
Doch nicht nur die Vertragsinhalte können zur Unwirksamkeit vom Ehevertrag führen. Auch wenn etwa bei der Unterzeichnung der Vereinbarung die finanzielle, körperliche oder emotionale Abhängigkeit eines Partners ausgenutzt wird, kann Sittenwidrigkeit vorliegen. Auch Drohungen oder Erpressungen im Vorfeld, die die Vertragsunterzeichnung zum Ziel haben, können diese bestimmen. Der gesamte Ehevertrag kann auf Grundlage solcher Vorgänge schon aufgrund der Umstände unwirksam sein – ganz unabhängig von den Inhalten.
Bis wann muss ein Ehevertrag abgeschlossen sein?
Viele, die den Abschluss eines Ehevertrages wünschen, glauben, dass sie diesen immer nur vor Eheschluss wirksam schließen können. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Irrtum. Grundsätzlich ist auch ein nachträglicher Ehevertrag zulässig. Die Ehegatten können also auch bei Änderungen in der Ehezeit – etwa Unternehmensgründung, Hauserwerb oder investierte Erbschaft – eine entsprechende Vereinbarung im Einvernehmen aufsetzen. Es ist zudem auch während der Ehe möglich, den Güterstand zu ändern.
Theoretisch können Sie auch dann noch einen Ehevertrag aufsetzen, wenn Sie sich bereits getrennt haben und die Scheidung anvisieren. In der Regel kommt hier allerdings ein Pendant im Familienrecht zum Einsatz: die Scheidungsfolgenvereinbarung. In dieser werden anders als im Ehevertrag vornehmlich die durch die Scheidung entstehenden Ansprüche beeinflusst.
Wichtig ist: Ein nachträglich geschlossener Ehevertrag ist immer erst ab Datum des Vertragsschlusses gültig. Vom Zeitpunkt der Beurkundung also ist die einvernehmliche Vereinbarung erst rechtswirksam. Haben Sie zum Beispiel im Laufe der Ehe den Güterstand im Rahmen eines Ehevertrages gewechselt – etwa von Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung – greift dieser Wechsel auch erst ab Vertragsschluss. Das bedeutete z. B., dass der Anspruch auf Zugewinnausgleich die Zeit vom Eheschluss bis zum Wechsel noch immer erfasst.
Müssen Sie für das Aufsetzen vom Ehevertrag Anwalt und Notar beauftragen?
Viele, die einen Ehevertrag aufsetzen wollen, möchten die dafür entstehenden Kosten möglichst gering halten und auf die Dienste von Anwalt und Notar am liebsten verzichten. Doch geht das so einfach? Jein.
- Anwalt: Es besteht grundsätzlich keine Pflicht, für die Vertragserstellung einen Rechtsanwalt zurate zu ziehen. Jeder, der einen Ehevertrag aufsetzen möchte, ist dennoch gut beraten, die helfende Hand eines versierten Juristen in Anspruch zu nehmen. Dieser kann Ihnen en détail erläutern, ob sich Ihre Wünsche für den Ehevertrag umsetzen lassen oder im Zweifel Nichtigkeit droht.
- Notar: Die Beauftragung eines Notars lässt sich hingegen nicht umgehen. Ein Ehevertrag ist erst dann rechtswirksam, wenn dieser notariell beurkundet wurde.