Mit oder ohne Ehevertrag: Ansprüche bei Scheidung richtig verstehen!
Von Ehevertrag.org, letzte Aktualisierung am: 21. November 2020
Zum Schutz des eigenen Vermögens im Falle einer Scheidung, zur Gestaltung des Ehealltags oder zur Beeinflussung des Güterstands: Viele Ehegatten setzen vor oder im Laufe einer Ehe einen Ehevertrag auf, der sowohl das Zusammenleben als auch eine potentielle Trennung erleichtern soll. Doch was ist wirklich dran? Kann ein Ehevertrag die Scheidung positiv beeinflussen und abkürzen?
Zusammengefasst: Wer bekommt was bei einer Scheidung ohne Ehevertrag?
- Eine Scheidung ohne Ehevertrag kann durch eine nachträgliche Scheidungsfolgenvereinbarung ebenso einvernehmlich gestaltet werden.
- Das Bürgerliche Gesetzbuch stellt unterschiedlichste Rechtsgrundlagen zur Verfügung, die die Ansprüche, Rechte und Pflichten auch im Fall einer Scheidung ohne Ehevertrag festlegen.
- Selbst mit einem Ehevertrag kann die Scheidung problematisch werden, insbesondere dann, wenn dieser in Teilen oder gänzlich unwirksam ist. Dadurch wäre der Vertrag anfechtbar.
Inhalt dieses Artikels
Scheidung ohne Ehevertrag – wer bekommt was?
Im Rahmen eines Ehevertrages können (zukünftige) Ehegatten von einer relativ umfassenden Vertragsfreiheit profitieren. Sie können festlegen, in welchem Güterstand sie während der Ehe leben wollen, wie die Pflichten während der Ehezeit aufgeteilt werden sollen und wie die Vermögensteilung im Falle einer Trennung und Scheidung ablaufen soll.
Gibt es allerdings keinen Ehevertrag, bricht bei Scheidung noch längst kein Chaos aus. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) hält zahlreiche Vorgaben bereit, die die Ansprüche im Falle der Trennung klar definieren. Das betrifft nicht nur die Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich, sondern darüber hinaus etwa auch:
- Unterhalt (Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt)
- Anspruch auf Zugewinnausgleich
- Umgang mit gemeinsamen Schulden
- Hausratsteilung
- Ansprüche auf eine gemeinsame Immobilie
- Wohnungszuweisung
- u. v. m.
Zu beachten ist dabei: Die Regelungen in einem Ehevertrag – etwa zur Änderung des Güterstandes – sind stets erst ab Wirksamkeit dessen zutreffend. Bis dato angefallene Ansprüche auf Zugewinnausgleich werden nicht automatisch rückwirkend ausgeschlossen.
Ein Ehevertrag macht eine Scheidung nicht automatisch leichter!
Irrtümlich gehen viele Betroffene gerne davon aus, dass eine Scheidung mit Ehevertrag immer unkomplizierter gestaltet werden kann. Das stimmt jedoch nur bedingt und hängt nicht zuletzt von der Qualität der vertraglichen Vereinbarung ab.
Gehen Sie mit einem Ehevertrag in eine Scheidung, bedeutet das nämlich nicht automatisch, dass gesetzliche Regelungen gänzlich außer Kraft gesetzt sind. Ein wirksamer Ehevertrag sollte sich stattdessen immer an diesen orientieren und weder gegen gesetzliche Verbote verstoßen noch einen der Ehegatten – z. B. durch einen Generalverzicht – erheblich benachteiligen. Das kann den Ehevertrag andernfalls in Teilen oder gänzlich unwirksam und damit auch angreifbar machen.
Um zu zeigen, wie sich das Vorhandensein von einem Ehevertrag auf eine Scheidung auswirken kann – oder nicht -, im Folgenden eine beispielhafte Betrachtung einiger wesentlicher Scheidungsfolgen:
Ansprüche aus dem bestehenden Güterstand
Schließen die Ehegatten keinen Ehevertrag ab, in dem sie einen der Wahlgüterstände (Gütergemeinschaft, Gütertrennung) vereinbaren, treten Sie automatisch bei Eheschließung den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Dieser ließe sich selbst auch modifizieren, aber wiederum nur im Rahmen eines Ehevertrages.
Bei der Zugewinngemeinschaft handelt es sich faktisch um eine Spielart der Gütertrennung: Die Ehegatten bleiben Eigentümer ihres eigenen Vermögens, und Alleinschuldner für die eigenen Verbindlichkeiten.
Kommt es allerdings zur Scheidung, ergibt sich ein Anspruch auf Zugewinnausgleich. Dabei kann der Ehegatte, der während der Ehe weniger Vermögen erwirtschaftete, die Hälfte der Differenz zum Zugewinn des Ex-Partners als Ausgleich verlangen.
Kommt es zur Scheidung mit einem Ehevertrag, in dem Gütertrennung vereinbart wurde, bedeutet das nicht, dass sich keinerlei Ansprüche mehr ergeben. Vor allem Unterhaltsleistungen, die Aufteilung gemeinsamen Vermögens oder der Anspruch auf eine gemeinsame Immobilie sind damit nicht automatisch ausgeschlossen.
Gemeinsames Vermögen schließt etwa gemeinsame Anschaffungen mit ein (nicht nur Hausratsgegenstände), aber auch Immobilien, bei denen gemäß Grundbuch ein entsprechendes Miteigentum beider Ehegatten bestimmt ist. Zusätzliche Klauseln im Ehevertrag können dann die Verteilung des Vermögens nach der Trennung thematisieren.
Verzicht auf den Versorgungsausgleich
Über Vereinbarungen in einem Ehevertrag kann bei Scheidung auf den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften einvernehmlich verzichtet werden. Aber: Der Bundesgerichtshof (BGH) zählt den Versorgungsausgleich zu den Kernbereichen der Scheidungsfolgen und wertet diesen als besonders schützenswert.
Der Ausschluss des Ausgleichs ist zwar nicht grundsätzlich untersagt, doch sollte insbesondere diesbezüglich dafür ein angemessener Ausgleich über andere Vermögenswerte geschaffen werden (etwa im Rahmen einer Sonderzahlung oder von Unterhaltsleistungen). Würde andernfalls der Verzichtende erheblich benachteiligt, kann das den Ehevertrag bei Scheidung anfechtbar machen, da ggf. Sittenwidrigkeit vorliegt.
Darüber hinaus ist der Verzicht auf den Versorgungsausgleich auch dann möglich, wenn kein Ehevertrag vor der Scheidung geschlossen wurde, und zwar u. a., wenn:
- es sich nur um geringe Ausgleichswerte handelt und beide Ehegatten den Verzicht wollen
- es sich um eine kurze Ehe von nicht mehr als drei Jahren handelte. In diesem Fall verhandelt das Familiengericht den Ausgleich nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eines der Beteiligten.
- der Ausschluss im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung erklärt wird. Auch hier ist ggf. ein angemessener Ausgleich zu schaffen.
Ob Scheidung mit oder ohne Ehevertrag: Anspruch auf Unterhalt nur bedingt beeinflussbar
Über einen Ehevertrag kann bei Scheidung zudem ein Unterhaltsanspruch unter Umständen beeinflusst werden. Aber auch hier ist der gänzliche Ausschluss nicht in jedem Fall wirksam.
- Trennungsunterhalt: Auf den Unterhalt während des Trennungsjahres kann in der Regel nicht wirksam verzichtet werden. Eine entsprechende Vereinbarung im Ehevertrag stellte einen Verstoß gegen ein Verbot dar, wodurch eine solche Klausel schlimmstenfalls sogar bei Scheidung den gesamten Ehevertrag ungültig machen könnte.
- nachehelicher Unterhalt: Ein Verzicht kann im Einzelfall wirksam sein, wenn die Lastenverteilung angemessen ausgeglichen ist (etwa durch Überlassen einer Immobilie oder geeignete Vergleichszahlungen). Das betrifft jedoch in vielen Fällen nicht den Ausschluss von Altersvorsorge- oder Betreuungsunterhalt. Auch wenn der Ehepartner ohne den Unterhalt auf Sozialleistungen angewiesen wäre, kann ein entsprechender Ausschluss im Ehevertrag bei Scheidung im Zweifel aufgehoben werden.
- Kindesunterhalt: Beim Kindesunterhalt handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern. Der Ausschluss von Fremdansprüchen ist diesbezüglich in vielen Fällen nicht wirksam. Allerdings kann ggf. die Höhe oder Verteilung angepasst werden.
Aufteilung gemeinsamer Immobilien bei Scheidung
Die Ansprüche auf eine gemeinsame Immobilie können in einem Ehevertrag ebenso einvernehmlich beeinflusst werden. Wer soll im Falle der Trennung das Haus erhalten? Wie soll ein entsprechender Ausgleich gestaltet sein? Wer übernimmt den gemeinsamen Hauskredit? Hier besteht im Rahmen eines Ehevertrages ein gewisser Handlungsspielraum. Auf allzu einseitige Lastenverteilung sollte aber insgesamt verzichtet werden.
Kommt es zur Scheidung ohne vorhandenen Ehevertrag, wird das Haus entsprechend der eigentumsrechtlichen Gesetzesgrundlagen behandelt. Befinden sich beide Ehegatten gemäß Grundbuch im Miteigentumsverhältnis, kann diesem entsprechend bei Verzicht auf die Immobilie ein Ausgleichsanspruch entstehen.
Mit oder ohne: Brauchen Sie nun einen Ehevertrag vor der Scheidung?
Da die gesetzlichen Regelungen dafür sorgen, dass Sie auch ohne Ehevertrag bei der Scheidung nicht in ein schwarzes Loch voller Ungewissheiten stürzen, ist eine entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht in jedem Fall erforderlich.
Im Einzelfall kann ein Ehevertrag sinnvoll sein, wenn z. B.
- ein Unternehmen Teil des Vermögens ist.
- einer der Wahlgüterstände vereinbart oder die Zugewinngemeinschaft modifiziert werden soll.
Mein Bruder lässt sich scheiden. Er und seine Frau haben keinen Ehevertrag. Sie kennen sich mit diesem Thema nicht gut aus und sind auf der Suche nach einem Anwalt.
Mein Freund will sich scheiden lassen und ist sich nicht sicher wie sinnvoll Ehevertrag ist. Es ist gut zu wissen, dass ein Ehevertrag nicht immer wirksam vor Gericht ist. Ich werde ihm raten sich mit seinem Rechtsanwalt für Scheidungsrecht zu beraten.